Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 65Artikel 4, Paragraph 65
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Behördenzuständigkeit.
§ 65.Paragraph 65,
Die Befugnisse, die nach den Vorschriften der Artikel II und IV dieser Verordnung der zuständigen Behörde zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde, bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Betrieben die nach § 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes berufene Behörde auszuüben. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften der Artikel römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung der zuständigen Behörde zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde, bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Betrieben die nach Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitsinspektionsgesetzes berufene Behörde auszuüben.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004558